Clearingstelle

Für den Fall, dass der Sozialpsychiatrische Dienst für eine Betroffene oder einen Betroffenen in der Region kein passendes Angebot oder keinen adäquaten Anbieter findet, wird ein Clearingverfahren durch den Sozialpsychiatrischen Dienst oder dem Betroffenen bzw. die Betroffene oder einer Vertrauensperson eingeleitet. Hierzu sollen die Leiterin oder der Leiter des Sozialpsychiatrischen Dienstes, die Sprecherin oder der Sprecher der Qualitätskommission und deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterin die Leistungsträger sowie im Einverständnis mit dem Betroffenen benannte Träger sowie die Vertreter der Angehörigen und der Psychiatrieerfahrenen im Gemeindepsychiatrischen Verbund zusammentreffen und mit Zustimmung des Leistungsträgers ein Angebot für die Betroffenen entwickeln, dass ihrem bzw. seinem Hilfebedarf entspricht.